Unterlassene Mieterhöhungen mindern den Verkaufswert einer Immobilie
Um mit verkaufswilligen Eigentümern, in nicht wenigen Fällen sogar Erben, ins Gespräch zu kommen, werben Immobilienmakler gerne mit einer „kostenlosen Wertermittlung“. Der Ansatz ist auch nachvollziehbar. Konnte man den oder die Gesprächspartner von seiner Kompetenz und seinem Einfühlungsvermögen überzeugen, ist es bis zur Mandatierung nicht mehr weit.
Danach kommt die Phase, in der alle möglichen Unterlagen für die Bewerbung der Immobilie, die Gestaltung des Exposés und die Zusammenstellung der Unterlagenmappe für die künftigen Interessenten auch als Grundlage für die Marktwertermittlung zusammengestellt werden. Besonders gerne wird dabei erwähnt, dass der oder die jetzigen Mieter schon seit Jahrzehnten in der Immobilie wohnen. Und so liegt es in der Natur der Sache, dass auch der Mietvertrag mit übergeben wird.
Gleich als erstes fällt auf, dass er noch aus dem vergangenen Jahrhundert stammt und von „Oma“ oder „Opa“ noch sorgfältig handschriftlich ausgefüllt wurde. Fragt der Makler sein Gegenüber nach der neuesten Version oder den Nachträgen zum Mietvertrag, erntet er meist ein ungläubiges Kopfschütteln. Oma und Opa hatten sich so gut mit dem oder den Mietern verstanden, dass sie es ganz „übersehen“ hatten, die Miete immer mal wieder zu erhöhen.
Haben sie es tatsächlich „übersehen“ oder haben sie sich ganz einfach „nur“ nicht getraut, immer mal wieder auf den oder die Mieter zuzugehen und eine Erhöhung anzusprechen? Dabei handelt es sich ja real nicht um eine Erhöhung, sondern tatsächlich um einen Inflationsausgleich. Es ist natürlich verständlich, dass ein Mieter von der durch die Tarifparteien ausgehandelten Lohnerhöhung (tatsächlich handelt es sich auch hier um einen Inflationsausgleich) nicht freiwillig dem Vermieter einen Teil davon abgeben will.
Den ganzen Artikel über Mieterhöhungen von Helge Ziegler lesen Sie in der aktuellen Ausgabe vom Sachwert Magazin Print. -> LINK
Bild: Imago Images/Westend61