Lange Zeit war die Kündigung wegen Eigenbedarf kaum möglich, jetzt tut sich etwas
Wäre vor Jahren ein Jurist gefragt worden, ob ein Vermieter seine Wohnung oder sein Haus wegen Eigenbedarfs kündigen kann, dann wäre ein mehr als skeptischer Blick wohl die Antwort gewesen. Zwar sieht das Bürgerliche Gesetz-buch (BGB) durchaus eine Möglichkeit der „ordentlichen Kündigung durch den Vermieter“ in § 535 BGB dann vor, wenn „der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“, doch meist wurden in den vergangenen Jahren die Interessen des Mieters höher eingestuft als die des Vermieters. Diese Haltung hatte sich in den vielen Jahren, in denen das BGB immer mieterfreundlicher und vermieterunfreundlicher durch die Rechtsprechung ausgelegt wurde, mehr und mehr etabliert. Ein gewisse Verständnis dafür kann man schon entwickeln, denn das Wohnen gehört nun mal wie essen, trinken und schlafen zu den Grundbedürfnissen eines jeden Bürgers. Zuweilen drängte sich Vermietern aber auch der Eindruck auf, dass die keineswegs nur pekuniär geprägten und durchaus berechtigten Interessen der Vermieter gänzlich missachtet wurden.
Rechtsprechung im Wandel der Zeit
Doch in den vergangenen Jahren hat die Rechtsprechung auch die Interessen der Vermieter wieder etwas stärker berücksichtigt. Worin das begründet ist, lässt sich schwer ermitteln.
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Bildquelle: imago images/Michael Westermann