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    RA Iris Schuback – Die GEZ und die Ferien-immobilie

    0
    By Sachwert-Redaktion on 27. Januar 2015 Immobilien

    Da freute sich der frisch gebackene Ferienhaus-besitzer: nun hat er endlich ein schönes Ferienhaus in guter Lage gefunden, richtig ausgestattet und groß genug für seine Familie und sich, um die Ferien und die Wochenenden zu verbringen, und direkt am Strand in begehrter Lage ! Da steht auch der Vermietung und einer zusätzlichen lukrativen Einnahmequelle nichts mehr im Weg. Natürlich richtete er sich dieses Ferienhaus gleich bequem und repräsentativ ein, schließlich sollen ja auch Urlaubsgäste für einen guten Preis angelockt werden. Da darf natürlich auch ein guter LCD-Fernseher und eine kleine Radio-CD-/mp3-Anlage nicht fehlen. Kaum bezogen und „eingeweiht“, flattert auch schon die Auskunfts-Anfrage der GEZ (Gebühreneinzugszentrale) ins Haus, mit der Bitte, unverzüglich darüber Auskunft zu geben, ob ein Radiogerät und/oder Fernsehgerät dort „bereit gehalten“ wird.

    „Welcher Unsinn“, denkt sich der Ferienhausbesitzer. „Ich bin doch schließlich hier nur im Urlaub, und zuhause habe ich meine Geräte doch schon angemeldet und bezahle regelmäßig die Gebühr.“ und ignoriert diese Anfrage. Nun muss er mit einem Besuch des GEZ-Außendienstmitarbeiters der Region rechnen, der Anspruch darauf hat, dass der Ferienhausbesitzer ihm die gewünschte Auskunft gibt und notfalls – falls unser frisch gebackener Ferienhauseigentümer auch dann nichts mitteilen möchte – mit der zwangsweisen Durchsetzung dieser Auskunft durch Vollstreckungsmaßnahmen. Nachdem dann die Frage mit ja beantwortet sein wird, wird vierteljährlich auch für das TV-Gerät im Ferienhaus eine Rundfunkgebühr genauso wie auch in seinem Haus zuhause zu begleichen sein.

    Die Gebührenpflicht für Radio- und Fernsehgeräte erstreckt sich nicht lediglich auf den ständigen Wohnsitz und die primäre Wohnung oder das als Hauptwohnsitz bewohnte Haus. Nach § 2 Abs.2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag ist jeweils eine Rundfunkgebühr für Rundfunk- oder Fernsehgeräte zu entrichten, die bereit gehalten werden. Dasselbe gilt gemäß § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag für PCs mit Internetempfangsmöglichkeit, sog. „neuartige Rundfunkgeräte“, für die ebenso eine GEZ-Gebühr zu zahlen ist, allerdings nur dann, wenn nicht schon für ein „klassisches“ Fernsehgerät oder Radio in derselben Wohnung die Anmeldung und Beitragszahlung erfolgt.

    Auf die tatsächliche Nutzung des Radios oder Fernsehers kommt es dabei nicht an. Hier kommt noch dazu, dass unser Ferienhausbesitzer die Wohnung (teil)gewerblich nutzt, so dass schon aus diesem Grund gemäß § 2 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine Gebührenpflicht einzuhalten ist.

    Wird ein Radio- und/oder Fernsehgerät nicht sogleich bei Anschaffung und Bereithaltung in Haus, Wohnung, Ferienhaus oder Ferienwohnung unaufgefordert angemeldet bei der GEZ, so kann die GEZ rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 4 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in Verbindung mit § 195 BGB) von drei Jahren, beginnend ab dem Ende des Kalenderjahres der Aufstellung des Rundfunkgeräts, somit mitunter bis zu fast 4 Jahren, Gebühren nacherheben sowie Zinsen für die Säumnis, wodurch spürbare Summen in 4-stelliger Summe fällig werden können.

    Iris Schuback, Rechtsanwältin Hamburg

    (Bildquelle: Rolf van Melis pixelio.de)
    Artikel vom 02.08.2011

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