AKTUELL
    • 16 Millionen Wohnungen gehören Kleinvermietern
    • Rohstoffe neu denken: Warum die Zukunft von Technologiemetallen abhängt
    • Autoindustrie alarmiert: Droht Rohstoffknappheit?
    • Rekordverkauf der Los Angeles Lakers: Mark Walter kauft Team für 10 Milliarden US-Dollar
    • Trumps Zollhammer – und warum Sie als Anleger trotzdem Ruhe bewahren sollten
    • Eigentum wird attraktiver: Kaufen lohnt sich in A-Städten
    • Immobilienbranche: Biodiversität wird zum zentralen Thema
    • Dubai: »Es lohnt sich – gerade jetzt!«
    SACHWERT Magazin
    • Startseite
    • Themen
      • Edelmetalle
      • Rohstoffe
      • Immobilien
      • Panorama
      • Gastbeiträge
      • Wissen
    • ePaper Download
    • Aus dem Magazin
    • Newsletter
    SACHWERT Magazin
    Niedriger Steuersatz auf Silbermünzen nicht rechtmäßig
    Bild: Depositphotos / DoubleMatt

    Niedriger Steuersatz auf Silbermünzen nicht rechtmäßig

    0
    By Sachwert-Redaktion on 14. Oktober 2022 Edelmetalle

    Viele Silbermünzen, die aus Ländern außerhalb der EU angekauft werden, dürfen nicht mehr niedriger besteuert werden. Dies war in den vergangenen 18 Jahren gängige Praxis. In einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27. September heißt es nun, dass dies nicht erlaubt ist und nicht mit EU-Recht vereinbar sei. Betroffen sind zum Beispiel American Eagle, Krügerrand, Marple Leaf oder Känguru. Sie sind bei Kleinanlegern beliebt, weil sie durch den Steuervorteil günstiger erworben werden können. Der Edelmetallverband ist laut einem Bericht des »Handelsblatt« nun besorgt um die Händler und die Anleger fragen sich, ob sie wegen Steuerhinterziehung belangt werden können.

    Bei Silbermünzen muss jeweils bei der Einfuhr und beim Verkauf Umsatzsteuer gezahlt werden. Wenn die Einfuhrsteuer wie bei einigen Münzen 7 Prozent beträgt, wird beim Wiederverkauf nur auf die Differenz von An- und Verkaufspreis 19 Prozent Umsatzsteuer berechnet, das war die Praxis. Das gilt tatsächlich aber nur für Sammlermünzen, deren Wert über 250 Prozent über dem Materialwert liegt.

    In dem Schreiben heißt es, die Regelung gelte nun für alle offenen Fälle, also vor allem Fälle aus diesem September oder Oktober, doch weil Unternehmensbescheide stets mit dem Hinweis »Vorbehalt der Nachprüfung« versehen sind, könnten die Bescheide theoretisch für die vergangenen vier Jahre nachgeprüft werden. »Der Umsatz mit dem Verkauf entsprechender Silbermünzen macht nahezu 20 Prozent aus, Steuernachzahlungen für mehrerer Jahre könnten für einige Händler existenzbedrohend sein«, wird York Tetzlaff, Geschäftsführer der Fachvereinigung Edelmetalle (FVEM), in dem Bericht des »Handelsblatt« zitiert. Er wundere sich über den Vorgang und darüber, dass der Branchenverband im Vorfeld des Schreibens aus dem Ministerium nicht angehört wurde, denn dies sei durchaus üblich. Auch die Zollbehörden hätten die Einfuhrsteuer erst am 12. Oktober umgestellt.

    MK

    Related Posts

    Anleger trauen Gold und Aktien hohe Renditen zu

    »In Gold We Trust-Report«: Mitten in einer Aufwärtsbewegung

    27 Argumente für Gold – ein Update

    Comments are closed.

    Sachwert Magazin Newsletter

    Aktuelle Artikel
    26. Juni 2025

    16 Millionen Wohnungen gehören Kleinvermietern

    26. Juni 2025

    Rohstoffe neu denken: Warum die Zukunft von Technologiemetallen abhängt

    23. Juni 2025

    Autoindustrie alarmiert: Droht Rohstoffknappheit?

    20. Juni 2025

    Rekordverkauf der Los Angeles Lakers: Mark Walter kauft Team für 10 Milliarden US-Dollar

    20. Juni 2025

    Trumps Zollhammer – und warum Sie als Anleger trotzdem Ruhe bewahren sollten

    Copyright 2025 Backhaus Finanzverlag GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
    • Widerrufsbelehrung
    • AGB

    Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.