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    Mietminderung
    Bild: depositphotos / ginasanders

    Corona: Mietminderung für Geschäfte wird möglich

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    By Redaktion on 23. Dezember 2020 Panorama

    Über den Umstand, ob Geschäfte aufgrund der Corona-Pandemie ihre Mieten mindern dürfen, herrschte monatelang Unsicherheit. Von den staatlichen angeordneten Schließungen sind vor allem Einzelhandel, Hotels und Gastronomie betroffen. Die Geschäfte sind schon seit Wochen geschlossen oder in manchen Bereichen nur gering ausgelastet. Den Geschäften fehlen die benötigten Einnahmen und gleichzeitig laufen große Kostenposten, wie die monatliche anfallende Miete, weiter.

    Der Zeitung Welt berichtet von einer ihr vorliegenden Formulierungsvorlage für ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren, das sich auf dahingehende Regelung bezieht. Sollte der Bundestag das Gesetz verabschieden, gelten Corona-bedingte Schließungen durch den Staat als „Störung der Geschäftsgrundlage“. Damit kann der Paragraf 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angewendet werden. Danach kann eine Miete gemindert oder gestundet werden, oder der Vertrag vorzeitig aufgelöst werden.

    In der Formulierungsvorlage heißt es: Das sogenannte Vorrang- und Beschleunigungsverbot „findet auch dann Anwendung, wenn der Mieter die Anpassung der Miete als Einrede gegen die Zahlungsklage des Vermieters erhebt oder andere Anspruchsgrundlagen wie etwa die Mietminderung für die Anpassung der Miete im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie herangezogen werden“. Ein grundsätzlicher Rechtsanspruch besteht durch die mögliche neue Regelung nicht. Eine Nachverhandlung des Vertrages bleibt auch weiterhin eine Frage des Einzelfalls.

    Weiterhin können auch nur Mieter die Miete mindern können, die wirtschaftlich schwer getroffen sind. „Mieter, die aufgrund der Pandemie keine oder weniger Umsatzeinbußen haben oder sonst wirtschaftlich gut aufgestellt sind, werden daher in der Regel keinen Anspruch auf Vertragsanpassung haben“, sagte Jan-Marco Luczak, rechtspolitischer Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion der Welt. Für die Inanspruchnahme ist auch zu berücksichtigen, ob Mieter öffentliche oder sonstige Zuschüsse erhalten haben, mit denen Umsatzausfälle infolge staatlicher Beschränkungen kompensiert werden können. Ebenso wird beachtet, ob Aufwendungen erspart wurden, weil zum Beispiel Kurzarbeit angemeldet wurde oder der Wareneinkauf weggefallen ist.

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