Die weit verbreitete Vorstellung, alleine der Staat könne alle Bereiche des sozialen und öffentlichen Lebens übernehmen und fürsorglich gestalten, ist nicht mehr zukunftsfähig. Der alles umfassende Versorgungsstaat hat sich als nicht mehr finanzierbar erwiesen und ist kaum noch ein Modell für eine von seinen Bürgern selbstbestimmte Gesellschaft.
Sinnreiche Lebensqualität und kulturelles Niveau können nur gesichert und verbessert werden, wenn zur staatlichen Grundversorgung private Initiative und persönliches Engagement kommen. Zur Sicherung unserer Lebensqualität und der unserer Kinder ist ein vitales Interesse an der Erhaltung unserer gesellschaftlichen Leistung notwendig.
Und die in angelsächsischen Ländern weit verbreiteten und auch in Deutschland an Zahl stark zunehmenden Stiftungen erweisen sich als geradezu ideales Instrument hierzu. Das ist mittlerweile auch vom Staat erkannt worden, der durch die Reform des Stiftungssteuerrechtes und mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements die Förderung von Stiftungen in den letzten Jahren erheblich erweitert hat. Neue Stifter, Zustifter und Spender sollen gewonnen werden, um gemeinnützige Zwecke zu erfüllen.
Werte
Ethische Werte und moralische Grundsätze wie Fleiß, Respekt, Demut, Lob und Dankbarkeit sind für viele Menschen gerade auch in der heutige Zeit immer noch sehr wichtig, bzw. erfahren gerade eine Renaissance. Und auch eine Vielzahl mittelständischer Unternehmerinnen und Unternehmer führen ihre Firmen nach diesen oder ähnlichen Werten. Als bekanntes Beispiel sei hier Ernst Prost, Inhaber und Geschäftsführer von LIQUI MOLY, genannt. Seine Mitarbeiter betrachtet er als das größte Potenzial seines Unternehmens und nennt sie „Mitunternehmer“, weil alle gemeinsam an einem Strang ziehen.
Ernst Prost erweckte 2010 mit einem Werbespot gewaltige Aufmerksamkeit und Interesse für die Firma aufgrund des sozialen Aspekts. Die Resonanz der Zuschauer war überwältigend: Lob, Ansporn, aber auch immer mehr Bittbriefe und Hilferufe erreichen ihn. Um die Hilfe besser zu strukturieren suchte Ernst Prost nach möglichen Organisationsformen. Die Idee der Stiftung blühte in ihm auf und wurde bald darauf mit Leben erfüllt: Die „Ernst Prost Stiftung“ unterstützt mit Ihren Mitteln unverschuldet in Not geratene Menschen, damit sie ihr Schicksal besser meistern können. Gleichzeitig hat sie sich zur Aufgabe gemacht, jungen Menschen Bildung und Ausbildung zu ermöglichen. Neben der Hilfe für den Einzelnen hat Ernst Prost den Stiftungszweck auch auf den gemeinnützigen Bereich ausgedehnt. Dazu zählen im Besonderen das öffentliche Gesundheitswesen, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, das Wohlfahrtswesen, Hilfe für Verfolgte, Behinderte und Opfer von Straftaten (Quelle: Internetseite der Ernst Prost Stiftung).
Hier erkennen wir schon eine Vielzahl – längst aber nicht alle – gemeinnütziger und mildtätiger Betätigungs- oder Förderungsmöglichkeiten, die ein Stifter oder eine Stifterin verfolgen kann. Dabei besteht für die Errichtung einer Stiftung – von der durch die jew. Landesstiftungsbehörden geforderten Mindestkapitalausstattung für rechtsfähige Stiftungen mal abgesehen – so gut wie keine Einschränkung bei der Stiftungsgründung. Denn egal ob großes oder kleines Stiftungsvermögen gilt: Hauptsache es kann „Sinn“ stiften!
Vermögen
So wird im Allgemeinen angenommen, die Errichtung einer Stiftung erfordere ein großes Vermögen und Mäzene müssten nicht nur wohlhabende, sondern wirklich reiche Menschen sein, die durch die Weggabe ihres gesamten Vermögens oder bedeutender Teile desselben eine Stiftung errichten können. Denken wir nur an solch bekannte Stifter wie Microsoftgründer Bill Gates oder Investmentlegende Warren Buffet, der ein Großteil seines Vermögens in die „Bill & Melinda Gates Foundation“ übertragen hat. Oder in Deutschland die Unternehmensgründer von SAP: Hans-Werner Hector, Dietmar Hopp, Hasso Platner und Klaus Tschira.
Richtig hingegen ist, dass auch mit kleineren Vermögen Stiftungen errichtet werden können, die durchaus hilfreich und wirkungsvoll sein können. So kann ein Stiftungsgründer auch die Form einer rechtlich unselbständigen Stiftung wählen, bei der das Vermögen einer bereits bestehenden rechtsfähigen Organisation treuhänderisch – zur Verwaltung – anvertraut wird. Hierbei kann es sich z.B. um rechtsfähige Stiftungen, Gemeinden, Kirchen oder eigens zur Stiftungsverwaltung gegründete Treuhandgesellschaften handeln. Daneben gibt es auch die Möglichkeit, durch Zustiftung ein bereits vorhandenes Stiftungsvermögen aufzustocken.
Der Gedanke an die Errichtung einer – privat- oder gemeinnützigen – Stiftung kann besonders in den Fällen interessant sein, in denen der Verbleib des selbst erarbeiteten oder übernommenen, vermehrten und bewahrten Vermögens noch nicht feststeht oder es langfristig geschützt werden soll. Gründe können z.B. das Fehlen natürlicher Erben oder der Wunsch nach Erhalt des Vermögens in einer Hand sein. Auch, wenn Familienangehörige oder sonst nahestehende Personen bedacht werden sollen, kann die Errichtung einer Stiftung sinnvoll sein.
Grundsätzlich empfehlen wir in der Ars Vitae Stiftung – aus verschiedensten Gründen – immer die Errichtung einer eigenen Stiftung. So kann nur in einer eigenen Stiftung über die Art und Weise der Kapitalverwendung und der zu unterstützenden Projekte frei bestimmt werden. Besondere Flexibilität genießt dabei die Form der Treuhandstiftung. Doch wer nicht selbst eine Stiftung gründen will, kann wie schon gesagt, auch in andere Stiftungen „zustiften“ oder an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen und Organisationen schon mit kleinen Beträgen spenden. Steuerlich wirksam gefördert werden können dabei alle unter den Voraussetzungen der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannte Organisationen, Institutionen, Vereine etc.
Fakten
Die Gemeinnützige Stiftung dient im Wesentlichen gemeinnützigen, mildtätigen, bürgerschaftlichen oder kirchlichen Zwecken. Dabei kann sie selbst in eigenen Projekten aktiv und/oder fördernd tätig sein. Der Zweck der Stiftung muss in der Satzung genau formuliert sein, damit die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und damit die möglichen steuerlichen Begünstigungen zur Anwendung kommen.
Darüber hinaus ist es notwendig, die Art der Verwirklichung des Zwecks genau zu beschreiben. Nur wenn der Tatbestand des steuerbegünstigten Zweckes der deutschen Abgabenordnung (AO) erfüllt ist, können die Steuerbefreiungen in Anspruch genommen werden: immerhin steuerliche Subvention von bis zu 1 Mio. Euro.
(Hinweis: Leider wurden Stiftungen in der Vergangenheit oft mit Geldsparmodellen von Steuerflüchtlingen in Verbindung gebracht. Davon distanziert sich der Autor und die Ars Vitae Stiftung.)
Dass neben der Gemeinnützigkeit zusätzlich auch eine Versorgungsleistung für den Stifter und seine Angehörigen möglich ist, sei hier nur am Rande erwähnt. Dazu sind weitere steuerliche Relevanzen im Rahmen der sogenannten Drittelregelung zu beachten (siehe Artikel in der Onlineausgabe des Sachwert Magazins vom Sept. 2011). Speziell in diesem Bereich können bei der Gestaltung gravierende Fehler begangen werden, die den langfristigen Erhalt der Gemeinnützigkeit und der damit möglichen Steuervorteile gefährden.
Corporate Citizenship
Freiwilliges Engagement verleiht den Aktivitäten von Unternehmen eine gesellschaftspolitische Dimension und neben Konzernen nutzen verstärkt auch kleine und mittlere Unternehmen durch die Wahrnehmung gesellschaftlicher Verantwortung die Möglichkeit, sich öffentlichkeitswirksam für die Belange der Gemeinschaft einzusetzen und sich zu positionieren. Corporate Citizenship stellt dabei nicht nur die gesellschaftliche Verantwortung der Unternehmen in den Vordergrund sondern kann gezielt eingesetzt auch effektiv zur Kundenbindung und Neukundengewinnung beitragen.
Fazit
Obwohl die Zahl der rechtsfähigen, gemeinnützigen Stiftungen inzwischen kaum geringer ist als die in Deutschland existierenden Aktiengesellschaften, können fast alle die Frage nach einer AG beantworten. Leider wissen aber immer noch viel zu wenige mit der Rechtsform der Stiftung etwas anzufangen.
Vielfach könnte die Stiftung bei besserer Kenntnis ihrer rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten, beispielsweise auch bei der Gestaltung der Erb- und Nachfolgeregelung, Berücksichtigung finden. Insbesondere unbekannt ist, dass eine Stiftungsgründung in erster Linie von einem sinnvollen, dauerhaften Zweck und nicht von der Höhe des zu stiftenden Vermögens abhängig ist.
Und auch wenn sich allmählich eine Änderung abzeichnet, so ist sicher die selbst auferlegte Zurückhaltung von Stiftungen – die viel zu selten von sich aus an die Öffentlichkeit treten – mit ursächlich dafür, dass von dem zumeist im Stillen und Verborgenen Wirken der Stiftungen leider viel zu wenig bekannt ist.
Das muss sich ändern. Denn wie keine andere Rechtsform bietet eine Gemeinnützige Stiftung dermaßen breite und flexible Gestaltungsmöglichkeiten zur Verwirklichung des eigenen ethischen und nachhaltigen Denken und Handeln.
Unsere hohe Lebensqualität und kulturelles Niveau können nur gesichert und verbessert werden, wenn zur staatlichen Grundversorgung private Initiative und persönliches Engagement kommen. Und nur in der Rechtsform Stiftung lässt sich dabei die Kombination aus Eigennutz und Gemeinnutz verwirklichen – über Generationen.
Wichtiger Hinweis: Die vorangegangenen Informationen sollen nur einen Überblick über die vielfältigen Möglichkeiten geben, die Gemeinnützige Stiftungen bieten können. Einzelfälle sind jedoch immer klärungsbedürftig.
Autor: Michael Schewe
Bildquelle: Kurt F. Dominik – pixelio.de