Zum Jahresende wird manch einem wieder bewusst, wie viele Steuern für dieses Jahr zu zahlen sind bzw. schon zu zahlen waren. Nicht nur Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler – auch Angestellte haben, je nach Einkommen, eine hohe Steuerlast.
Jetzt ist die Zeit, in der viele dann fragend zu Ihrem Steuerberater gehen und eine vernünftige Antwort erwarten. Oder sie lassen sich durch ihre Bank oder andere Berater vermeintliche Steuersparmodelle aufzeigen.
Und da gibt es ja auch eine Vielzahl von Produkten und Möglichkeiten, die Auswahl ist riesig. Und es ist bestimmt auch etwas Vernünftiges dabei: vom Dachgeschossausbau über die PV-Solaranlage und Immobilienmodelle bis hin zu Beteiligungskonzepten oder gar eigene Energieparks. Dazu gesellen sich dann noch Modelle in anderen Ländern und Steuerspardomizilen wie der Schweiz und Liechtenstein.
„Eine Stiftung ist kein Steuersparmodell, benötigt zu viel Liquidität und das Geld ist weg …“
Und obwohl diese drei Argumente vom Grunde her stimmen, ist die Stiftung vielleicht die einzige wirklich konsequente Lösung zur Reduzierung der Steuerlast…!
Es ist kein Steuersparmodell – durch die Zuwendung in eine Stiftung erzeugt diese einen Sonderausgabenabzug, zusätzlich auch noch den Spendenabzug. 1 Mio. EUR in einem Zehnjahreszeitraum und der Stifter bzw. die Stifterin bestimmt jährlich die zu nutzende Höhe. Keine Nachschusspflicht oder sonstige Unbekannten. So einfach und sicher – wie eine Spendenquittung.
Die benötigte Liquidität ist dabei nicht mehr oder weniger wie bei allen anderen Gestaltungsvarianten und Produkten. Geld bzw. Kapital muss immer fließen, ohne geht es nun mal nicht. Bei einer Stiftung können aber auch bestehende Depots, Wertpapiere oder Edelmetalle, Versicherungen oder Sachwerte in jeder Form eingebracht werden. Wo geht das sonst?
Gemeinnützige Stiftung in Deutschland gründen
Gemeinnützigkeit im deutschen Recht (Abgabenordnung) bedeutet, dass die Tätigkeit einer Stiftung ausschließlich und unmittelbar auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit gerichtet sein muss. Bei Unterstützung einer ausländischen Allgemeinheit müssen sich positive Auswirkungen auf die deutsche Allgemeinheit ergeben.
Bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung ist der Vermögensübergang von der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie von der Grunderwerbsteuer befreit. Wirtschaftsgüter können mit dem Buchwert in der Stiftung angesetzt werden, wenn die Zuwendung beim Stifter als Sonderausgabe abzugsfähig ist. Damit wird beim Stiftenden vermieden, bei der Entnahme des Wirtschaftsgutes stille Reserven zu realisieren. Beim Stiftenden kann die Dotation an gemeinnützige Stiftungen innerhalb bestimmter Grenzen als Sonderausgabe geltend gemacht werden.
Für die laufende Behandlung der Stiftung gilt die Befreiung von der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (bei Wohlfahrtspflege, Veranstaltungen oder Jugendhilfe) bzw. die Ermäßigung der Umsatzsteuer auf 7 % (bei anderen Leistungen). Darüber hinaus sind gemeinnützige Stiftungen von der Grundsteuer befreit.
Zur Gründung einer gemeinnützigen Stiftung sollte ein Stifter möglichst über ein bewertbares Privatvermögen ab ca. 50.000 EUR und einem guten Verdienst verfügen. Das heißt, es bestände damit auch eine entsprechend hohe Steuerprogression. Das Vermögen kann außer aus Bargeld – wie genannt – auch aus Aktien, Immobilien, Edelmetallen etc. bestehen.
Zur Optimierung der persönlichen Vermögenssituation bringen der oder die Stiftungsgründer ihr Vermögen in die eigene Stiftung ein und – ganz wichtig – behalten auch danach die Kontrolle darüber. Das Vermögen gehört rechtlich jetzt aber der Stiftung (ähnlich wie bei einer eigenen GmbH). Mit dem eingebrachten Vermögen wird natürlich weiter gearbeitet, denn die Stiftung muss ja Erträge generieren. Alle Erträge innerhalb einer gemeinnützigen Stiftung sind hier jedoch steuerfrei.
Fazit
Im Falle der Zahlung an das Finanzamt ist das Geld tatsächlich weg. Auch bei anderen Produkten wie Beteiligungen etc. fließt das Geld in andere Hände. Dann parken Sie es doch besser auf dem Parkplatz Ihrer eigenen Stiftung. Dort liegt es geschützt vor den Zugriffen Dritter, es bleibt durch die Stiftungsfunktion „Kapitalerhalt“ vom Grundsatz her in seinem Wert erhalten. Sie können es in Ihrem Sinne an Folgegenerationen weitergeben, etc. – ohne Erbstreitigkeiten, Notar, Testament etc. So flexibel und dennoch einfach kann eine deutsche Stiftung sein.
Allerdings sollten Sie bei allem nicht vergessen: Sie geben Ihr Geld in eine (Ihre!) gemeinnützige Stiftung weg, in der es zum Wohle des Gemeinwohls zukünftig arbeitet und in Ihrem Sinne Gutes tut!
Hinweis: Diese Ausführung stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Autor: Michael Schewe
Bildquelle: eigene