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    Cecilia Malmström

    Der Deutsche Richterbund zum TTIP-Investitionsgericht 

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    By Sachwert-Redaktion on 3. Februar 2016 Panorama

    Auf den Vorschlag der Europäischen Kommision zur Errichtung eines Investitionsgerichts für TTIP vom Herbst 2015 hat nun der Deutsche Richterbund klar Stellung bezogen. Der DRB hält ein derartiges Gericht weder notwendig noch die Rechtsgrundlagen dafür für gegeben und lehnt es deswegen rundweg ab.

    In der Begründung heißt es, die die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten könnten ausländische Investoren bereits jeglichen nötigen Rechtsschutz geben. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers und der für die Justiz Verantwortlichen im bestehenden und bewährten System des nationalen und europäischen Rechtsschutzes Abhilfe für eventuelle Schwächen zu schaffen. Die Einrichtung von Sondergerichten für einzelne Gruppen von Rechtssuchenden hält der DRB für den falschen Weg.

    Ein besonderes Problem sieht der DRB in der fehlenden Rechtssetzungskompetenz: „Der Deutsche Richterbund hat erhebliche Zweifel an der Kompetenz der Europäischen Union für die Einsetzung eines Investitionsgerichts. Die Errichtung des ICS würde die Europäische Union und die Mitgliedstaaten verpflichten, sich mit Abschluss der Vereinbarung der Gerichtsbarkeit des ICS und der Anwendung einer vom Kläger bestimmten internationalen Verfahrensordnung (Art. 6 Nr. 5, 2; Art. 7 Nr.1) zu unterwerfen. Die Entscheidungen des ICS sind bindend (Art. 30 Nr. 1). “ Das ICS würde also nicht nur die Rechtssetzungsbefugnis der Mitgliedstaaten und der Union beschneiden sondern auch das etablierte Gerichtssystem ändern – und das ohne rechtliche Grundlage.

     
    Die Unabhängigkeit der Richter ist nicht gewährleistet

    Das neue Investitionsgericht sollte das bisherige System von privaten Schiedsgerichten ablösen. In der ersten Instanz sollten 15 Richter sitzen, die von den USA und der EU gemeinsam benannt werden sollen. Diese Richter sollen so hochqualifiziert sein, dass sie auch etwa für den Internationalen Gerichtshof geeignet wären.

    Allerdings sieht auch hier der DRB ein Problem: Die Unabhängigkeit der Richter ist nicht gewährleistet. Bei einer Amtszeit von 6 Jahren und einem Grundgehalt von 2000 Euro im Monat bei den Richtern der ersten Instanz und 7000 Euro für die Richter des Appellationsgerichts, zuzuüglich Aufwandsentschädigungen darf die fachliche und finanzielle Unabhängigkeit als zweifelhaft angesehen werden.

    Bild: Pressekonferenz von Cecilia Malström, Mitglied der Europäischen Kommision, zum Investment Court System im September 2015
    © European Union , 2015   /  Source: EC – Audiovisual Service   /   Photo: Georges Boulougouris

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