Fachartikel zum BGH-Urteil vom 26.11.2020
Vorbemerkung Verträge zwischen einem Unternehmer, der entgeltliche Dienstleistungen gegenüber einem Verbraucher erbringt, sind Verbraucherverträge. Immobilienmakler sind stets Unternehmer. Ist ihr Vertragspartner ein Verbraucher, dann gelten die nachstehenden Ausführungen; ist er ein Unternehmer, gelten sie nicht. (Wichtig: Es geht nicht um die Parteien des Kaufvertrages, sondern um die des Maklervertrages.)
Zum Sachverhalt: Es wird Bezug genommen auf das BGH-Urteil vom 26.11.2020 (AZ: I ZR 169/19). Gegenstand des Verfahrens war der Abschluss eines Maklervertrages beim Maklerkunden, also außerhalb der Geschäftsräume des Maklers. Der Maklerkunde unterzeichnete zwar die Widerrufsbelehrung und forderte den Makler auf, sofort tätig zu werden, jedoch war das Muster-Widerrufsformular den Vertragsunterlagen nicht beigefügt und jedenfalls nicht rechtzeitig ausgehändigt worden. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages und innerhalb der Widerspruchsfrist von 14 Tagen widerrief der Maklerkunde den Maklervertrag und verweigerte die Zahlung der Maklerprovision. Er begründete dies u. a. damit, dass ihm beim Abschluss des Maklervertrages die Widerrufsbelehrung nicht ausgehändigt worden wäre. Der Makler wandte ein, er habe die Widerrufsbelehrung mit seinem Handy fotografiert, ausgedruckt und dem Maklerkunden in den Briefkasten eingeworfen. Der Maklerkunde entgegnete, er hätte die Widerrufsbelehrung erst viel später, nämlich vom Rechtsanwalt des Maklers, erhalten.
Die gerichtlichen Entscheidungsgründe
Sowohl das Landgericht als auch der BGH haben die Klagen des Maklers auf Zahlung der Provision abgewiesen. Zwar sei der Maklervertag abgeschlossen und eine Maklerleistung erbracht worden, ebenso sei der Provisionsanspruch des Maklers nicht verwirkt, jedoch habe der Maklerkunde innerhalb der noch nicht abgelaufenen Widerspruchsfrist dem Maklervertrag rechtzeitig widersprochen. Der Beginn der Widerspruchsfrist setzt voraus, dass dem Maklerkunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird. Dies sei eben nicht der Fall gewesen. Hier führt der BGH (verkürzt wiedergegeben) aus:
Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher […] über die Bedingungen […] des Widerrufsrechts informiert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen […] auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch diejenige über das Muster-Widerrufsformular.
Den gesamten Artikel von Helge Norbert Ziegler finden Sie in der aktuellen Ausgabe vom Sachwert Magazin 02/2021 -> LINK