AKTUELL
    • Gold, Silber & Co. glänzen stärker denn je
    • Coinbase übernimmt The Clearing Company – Vorhersagemärkte sollen zum Wachstumstreiber werden
    • Vergiss die Socken – Schenk Deinen Lieben Zukunft!
    • Bankenverbände werfen EZB Kontrollverlust beim digitalen Euro vor
    • Die dunkle Seite der Handelsfinanzierung – Was Investoren aus dem Fall der Barings Bank lernen können
    • GREIX: Eigenkapital bremst den Weg ins Eigenheim aus
    • Gold- und Silberkorrektur nähert sich dem Ende
    • Positiver Trend bei Baugenehmigungen hält an – Bedarf bleibt jedoch hoch
    SACHWERT Magazin
    • Startseite
    • Themen
      • Edelmetalle
      • Rohstoffe
      • Immobilien
      • Panorama
      • Gastbeiträge
      • Wissen
    • ePaper Download
    • Aus dem Magazin
    • Newsletter
    SACHWERT Magazin
    BGH-Urteil
    Bild: depositphotos / HayDmitriy

    BGH-Urteil zum Widerruf eines Maklervertrages

    0
    By Redaktion on 12. März 2021 Immobilien
    Fachartikel zum BGH-Urteil vom 26.11.2020
    Vorbemerkung Verträge zwischen einem Unternehmer, der entgeltliche Dienstleistungen gegenüber einem Verbraucher erbringt, sind Verbraucherverträge. Immobilienmakler sind stets Unternehmer. Ist ihr Vertragspartner ein Verbraucher, dann gelten die nachstehenden Ausführungen; ist er ein Unternehmer, gelten sie nicht. (Wichtig: Es geht nicht um die Parteien des Kaufvertrages, sondern um die des Maklervertrages.)

    Zum Sachverhalt: Es wird Bezug genommen auf das BGH-Urteil vom 26.11.2020 (AZ: I ZR 169/19). Gegenstand des Verfahrens war der Abschluss eines Maklervertrages beim Maklerkunden, also außerhalb der Geschäftsräume des Maklers. Der Maklerkunde unterzeichnete zwar die Widerrufsbelehrung und forderte den Makler auf, sofort tätig zu werden, jedoch war das Muster-Widerrufsformular den Vertragsunterlagen nicht beigefügt und jedenfalls nicht rechtzeitig ausgehändigt worden. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages und innerhalb der Widerspruchsfrist von 14 Tagen widerrief der Maklerkunde den Maklervertrag und verweigerte die Zahlung der Maklerprovision. Er begründete dies u. a. damit, dass ihm beim Abschluss des Maklervertrages die Widerrufsbelehrung nicht ausgehändigt worden wäre. Der Makler wandte ein, er habe die Widerrufsbelehrung mit seinem Handy fotografiert, ausgedruckt und dem Maklerkunden in den Briefkasten eingeworfen. Der Maklerkunde entgegnete, er hätte die Widerrufsbelehrung erst viel später, nämlich vom Rechtsanwalt des Maklers, erhalten.

    Die gerichtlichen Entscheidungsgründe

    Sowohl das Landgericht als auch der BGH haben die Klagen des Maklers auf Zahlung der Provision abgewiesen. Zwar sei der Maklervertag abgeschlossen und eine Maklerleistung erbracht worden, ebenso sei der Provisionsanspruch des Maklers nicht verwirkt, jedoch habe der Maklerkunde innerhalb der noch nicht abgelaufenen Widerspruchsfrist dem Maklervertrag rechtzeitig widersprochen. Der Beginn der Widerspruchsfrist setzt voraus, dass dem Maklerkunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird. Dies sei eben nicht der Fall gewesen. Hier führt der BGH (verkürzt wiedergegeben) aus:

    Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher […] über die Bedingungen […] des Widerrufsrechts informiert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen […] auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch diejenige über das Muster-Widerrufsformular.

    Den gesamten Artikel von Helge Norbert Ziegler finden Sie in der aktuellen Ausgabe vom Sachwert Magazin 02/2021 -> LINK

    Related Posts

    GREIX: Eigenkapital bremst den Weg ins Eigenheim aus

    Positiver Trend bei Baugenehmigungen hält an – Bedarf bleibt jedoch hoch

    Wohnimmobilien ziehen wieder an – Preise steigen schneller als Inflation

    Comments are closed.

    Sachwert Magazin Newsletter

    Aktuelle Artikel
    27. Dezember 2025

    Gold, Silber & Co. glänzen stärker denn je

    26. Dezember 2025

    Coinbase übernimmt The Clearing Company – Vorhersagemärkte sollen zum Wachstumstreiber werden

    23. Dezember 2025

    Vergiss die Socken – Schenk Deinen Lieben Zukunft!

    22. Dezember 2025

    Bankenverbände werfen EZB Kontrollverlust beim digitalen Euro vor

    22. Dezember 2025

    Die dunkle Seite der Handelsfinanzierung – Was Investoren aus dem Fall der Barings Bank lernen können

    Copyright 2025 Backhaus Finanzverlag GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
    • Barrierefreiheit
    • Widerrufsbelehrung
    • AGB

    Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.