AKTUELL
    • Bitcoin überschreitet erstmals 124.000 US-Dollar – Digitales Gold im Höhenflug
    • Mehr Baugenehmigungen für Wohnungen in Deutschland
    • Gold und Minenaktien schützen vor den Machenschaften der Wohlstandsvernichter
    • Seltene Erstausgabe von Tolkiens »Der Hobbit« für 49.000 Euro versteigert
    • Die Kunst steigt vom Podest
    • Immobilienpreise steigen – Allzeithochs in weiter Ferne
    • Es gibt viel zu tun – legen wir an!
    • Verpassen Sie die Goldhausse nicht!
    SACHWERT Magazin
    • Startseite
    • Themen
      • Edelmetalle
      • Rohstoffe
      • Immobilien
      • Panorama
      • Gastbeiträge
      • Wissen
    • ePaper Download
    • Aus dem Magazin
    • Newsletter
    SACHWERT Magazin
    BGH-Urteil
    Bild: depositphotos / HayDmitriy

    BGH-Urteil zum Widerruf eines Maklervertrages

    0
    By Redaktion on 12. März 2021 Immobilien
    Fachartikel zum BGH-Urteil vom 26.11.2020
    Vorbemerkung Verträge zwischen einem Unternehmer, der entgeltliche Dienstleistungen gegenüber einem Verbraucher erbringt, sind Verbraucherverträge. Immobilienmakler sind stets Unternehmer. Ist ihr Vertragspartner ein Verbraucher, dann gelten die nachstehenden Ausführungen; ist er ein Unternehmer, gelten sie nicht. (Wichtig: Es geht nicht um die Parteien des Kaufvertrages, sondern um die des Maklervertrages.)

    Zum Sachverhalt: Es wird Bezug genommen auf das BGH-Urteil vom 26.11.2020 (AZ: I ZR 169/19). Gegenstand des Verfahrens war der Abschluss eines Maklervertrages beim Maklerkunden, also außerhalb der Geschäftsräume des Maklers. Der Maklerkunde unterzeichnete zwar die Widerrufsbelehrung und forderte den Makler auf, sofort tätig zu werden, jedoch war das Muster-Widerrufsformular den Vertragsunterlagen nicht beigefügt und jedenfalls nicht rechtzeitig ausgehändigt worden. Nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages und innerhalb der Widerspruchsfrist von 14 Tagen widerrief der Maklerkunde den Maklervertrag und verweigerte die Zahlung der Maklerprovision. Er begründete dies u. a. damit, dass ihm beim Abschluss des Maklervertrages die Widerrufsbelehrung nicht ausgehändigt worden wäre. Der Makler wandte ein, er habe die Widerrufsbelehrung mit seinem Handy fotografiert, ausgedruckt und dem Maklerkunden in den Briefkasten eingeworfen. Der Maklerkunde entgegnete, er hätte die Widerrufsbelehrung erst viel später, nämlich vom Rechtsanwalt des Maklers, erhalten.

    Die gerichtlichen Entscheidungsgründe

    Sowohl das Landgericht als auch der BGH haben die Klagen des Maklers auf Zahlung der Provision abgewiesen. Zwar sei der Maklervertag abgeschlossen und eine Maklerleistung erbracht worden, ebenso sei der Provisionsanspruch des Maklers nicht verwirkt, jedoch habe der Maklerkunde innerhalb der noch nicht abgelaufenen Widerspruchsfrist dem Maklervertrag rechtzeitig widersprochen. Der Beginn der Widerspruchsfrist setzt voraus, dass dem Maklerkunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt wird. Dies sei eben nicht der Fall gewesen. Hier führt der BGH (verkürzt wiedergegeben) aus:

    Der Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen setzt nicht nur voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher […] über die Bedingungen […] des Widerrufsrechts informiert hat, sondern erfordert darüber hinaus, dass der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen […] auf Papier oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat. Zu diesen Informationen gehört auch diejenige über das Muster-Widerrufsformular.

    Den gesamten Artikel von Helge Norbert Ziegler finden Sie in der aktuellen Ausgabe vom Sachwert Magazin 02/2021 -> LINK

    Related Posts

    Mehr Baugenehmigungen für Wohnungen in Deutschland

    Immobilienpreise steigen – Allzeithochs in weiter Ferne

    Immobilien in Metropolen und Alpenrand kaum noch erschwinglich

    Comments are closed.

    Sachwert Magazin Newsletter

    Aktuelle Artikel
    18. August 2025

    Bitcoin überschreitet erstmals 124.000 US-Dollar – Digitales Gold im Höhenflug

    18. August 2025

    Mehr Baugenehmigungen für Wohnungen in Deutschland

    18. August 2025

    Gold und Minenaktien schützen vor den Machenschaften der Wohlstandsvernichter

    7. August 2025

    Seltene Erstausgabe von Tolkiens »Der Hobbit« für 49.000 Euro versteigert

    7. August 2025

    Die Kunst steigt vom Podest

    Copyright 2025 Backhaus Finanzverlag GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
    • Barrierefreiheit
    • Widerrufsbelehrung
    • AGB

    Type above and press Enter to search. Press Esc to cancel.

    Barrierefreiheit-Anpassungen

    Unterstützt von OneTap

    Wählen Sie Ihr Barrierefreiheitsprofil

    Modus für Sehbehinderte
    Verbessert die visuelle Darstellung der Website
    Profil für Anfallssicherheit
    Beseitigt Blitze und reduziert Farben
    ADHD-freundlicher Modus
    Fokussiertes Surfen, ohne Ablenkungen
    Blindenmodus
    Reduziert Ablenkungen, verbessert den Fokus
    Epilepsie-sicherer Modus
    Dämpft Farben und stoppt das Blinken
    Inhalt
    Farben
    Orientierung
    Version 6.6.1