BGH präzisiert mehrfach das Zustandekommen des Maklervertrages und die Entstehung des Makler-Provisionsanspruchs
Von Helge Ziegler
Zur Vorgeschichte: Im Jahr 2012 fasste der BGH ein wegweisendes Urteil. Es ging um die Frage, ob durch ein Inserat eines Immobilienmaklers in Verbindung mit der Inanspruchnahme seiner Leistung ein Maklervertrag und infolge dessen diesem gegenüber eine Provisionspflicht entsteht. Unter bestimmten Voraussetzungen bejahte der BGH einen Provisionsanspruch des Maklers. In den folgenden Jahren waren weitere Entscheidungen beim BGH zum Zustandekommen des Maklervertrages und zum Entstehen eines provisionsanspruches rechtshängig. Darauf wird hier näher eingegangen.
Grundsatz:
Ein Maklervertrag kann, soweit nicht wie beim Wohnungsmaklervertrag ein bestimmtes Formerfordernis zu beachten ist, wie andere zivilrechtliche Verträge auch, nicht nur durch eine ausdrückliche, sondern auch durch eine konkludent abgegebene Willenserklärung zustande kommen. Allerdings empfiehlt sich aus Beweisgründen die Schriftform. Folgende Sachverhalte wurden in der jüngsten Vergangenheit vom BGH entschieden:
1. Das Zustandekommen des Maklervertrages bei einer Anzeige
In einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers ist noch kein Angebot des Maklers auf Abschluss eines Maklervertrags zu sehen. Es handelt sich bei solchen Inseraten um ein…
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