In der breiten Bevölkerung besteht im Allgemeinen Unwissenheit darüber, welche Möglichkeiten eine eigene Stiftung dem Einzelnen bieten kann. Dies resultiert daraus, dass einerseits die Medien eher klassische (Finanz-) Produkte in den Fokus ihrer Berichte stellen, als bspw. über Familien-Stiftungen zur Generationenvorsorge zu berichten.
Andererseits herrscht immer noch die Meinung vor, Stiftungen seien nur etwas für Großverdiener und Millionäre oder die Superreichen. Mitnichten.
Stiftungen bieten einen unkomplizierten und evtl. auch steuergünstigen Rahmen, um soziales Engagement und eigennützige Interessen miteinander zu verbinden. Dazu ist eine Stiftung und das in sie eingebrachte Kapital – bei richtiger Gestaltung – auch vor Zugriffen Dritter geschützt.
Die meisten Stiftungen sind privatrechtlicher Natur und dienen in Deutschland überwiegend gemeinnützigen Zwecken. Daneben existieren Stiftungen öffentlichen Rechts, die per Gesetz errichtet werden und beispielsweise Museen betreffen. Die rechtliche Grundlage liefert das Privatrecht, welches im Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.
Eine Stiftung entsteht durch das sogen. Stiftungsgeschäft und – bei selbständigen Stiftungen – mit der Anerkennung durch die staatliche Stiftungsbehörde. Bei der unselbständigen, fiduziarischen (Treuhand-)Stiftung ist eine staatliche Anerkennung nicht erforderlich und somit die Errichtung und Gestaltung einer solchen wesentlich flexibler. Grundsätzlich werden aber zwei Arten der Stiftungs-Errichtung unterschieden:
Allen Stiftungen gleich ist, dass das auf die Stiftung übertragene Vermögen im Wert immer vorhanden ist (kein Kapitalverzehr) und die Erträge ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zugute kommt.
Sollte neben der Gemeinnützigkeit zusätzlich auch eine Versorgungsleistung für den Stifter und seine Angehörigen gewünscht sein, sind weitere steuerlich relevante Tatsachen im Rahmen der sogenannten Drittelregelung zu beachten. So ist es wichtig, dass dann mindestens ein Drittel der Nettoerträge für den satzungsgemäßen, gemeinnützigen Zweck verwendet wird und mindestens ein weiteres Drittel das Stiftungsvermögen erhöht – also dem Kapitalstock der Stiftung zugeführt werden muss.
Das letzte Drittel der Stiftungserträge darf nun zur „angemessen“ Versorgung der Begünstigten – meist der Stifter und seine nächsten Familienangehörigen – als langfristige Unterhaltsleistung in Form einer Stifterrente ausgeschüttet werden. Allerdings sei hier angemerkt, dass speziell in diesem Bereich von unwissenden Beratern gravierende Fehler begangen werden können, die den langfristigen Erhalt der Gemeinnützigkeit und der damit möglichen Steuervorteile gefährden. Denn hier lauern sehr viele steuerliche Fallstricke und die fachlich richtige Umsetzung ist hier enorm wichtig. Es verbirgt sich dahinter der § 58 Nr. 5 der Abgabenordung (AO), welcher in der Praxis gerne fehlinterpretiert wird!
Doch bei fachgerechter Gestaltung wird das eingebrachte Vermögen voll steuerlich anerkannt und mindert die persönliche Steuerlast des Stifters. Ganz nach dem Motto: „Wer gibt, dem wird gegeben.“ So lassen sich u. a. auch Abfindungen steuerlich optimieren sowie Erbschaften/Schenkungen optimieren
Denn nach dem Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dürfen Stiftungen zu jedem Zweck errichtet werden, wenn sie das Gemeinwohl nicht gefährden. Allerdings muss auch hier der Stiftungszweck auf Dauer ausgerichtet sein, was nicht bedeutet, dass dieser ewig gelten muss. Beispielsweise ist eine spätere Umwidmung in eine gemeinnützige Stiftung möglich. Die Satzung einer Familien Stiftung kann auch mehrere, nicht zusammenhängende Zwecke haben.
Familien-Stiftungen bewahren nicht nur den eigenen Namen, sie können auch dem Stifter und weitere Generationen zum Beispiel über eine Stifterrente absichern. So sind Versorgungsleistungen / ist die Stifterrente über Generationen gesichert, die Begünstigten für die Versorgungsleistung sind frei wählbar und die Versorgungsleitung ist – auch in der Höhe – flexibel zu gestalten.
Solche nicht gemeinnützige Stiftungen genießen zwar keine steuerlichen Vorteile auf Stifterebene, eignen sich aber sehr gut zum Schutz des (unternehmerischen-)Lebenswerkes, der Nachfolgeregelung und auch zur Optimierung von Erbschaften und Schenkungen. Dennoch kann auch die Familien-Stiftung gemeinnützig fördernd sein und somit die Gesellschaft dort unterstützt, wo der Stifter es für sinnvoll erachtet!
Die Stiftung als Rechtsform für ein gewinnorientiertes Unternehmen ist in Deutschland weitgehend unbekannt. Die Carl-Zeiss- Stiftung gilt als bekanntestes Beispiel einer Stiftung als Unternehmensform. Sie galt schon immer als Inbegriff für wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und soziales Unternehmertum.
Mit der Gründung der Carl-Zeiss-Stiftung verfolgte Ernst Abbe zwei übergreifende Ziele, die auch heute noch in § 1 des Stiftungsstatuts die Stiftungszwecke bestimmen. Zum einen ging es ihm um die dauerhafte Sicherung der Stiftungsunternehmen und das Wohlergehen seiner Mitarbeiter, was er nur durch eine Entpersonalisierung der Eigentümer gewährleistet sah. Zum anderen war es ihm ein persönliches Anliegen, mit den Erträgen aus den Unternehmen die Wissenschaft zu fördern.
(Bild: Ernst Abbe, wikimedia.org)
Im Sprachgebrauch wird das Wort Stiftung mit den Begriffen wie „gemeinnützig“, „Spendenquittung“, „Steuersparmodell“ assoziiert. Dabei ist die Stiftung lediglich eine Rechtsform, die – wie wir festgestellt haben – nicht zwingend etwas mit Gemeinnützigkeit zu tun haben muss. Vergleichbar dazu existieren auch relativ viele Kapitalgesellschaften in der Form einer GmbH, die jedoch ausschließlich gemeinnützig sind und Spendenquittungen ausstellen.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Stiftungsrechts am 1.9.2002 wurde die Frage um die Zulässigkeit einer gewerblichen Stiftung gegenstandslos. Als gesetzliches Leitbild wurde die gemeinwohlkonforme Allzweckstiftung in § 80 Abs. 2 BGB n. F. verankert. Damit ist auch die gewerblich tätige Stiftung uneingeschränkt zulässig, solange sie eben nicht das Gemeinwohl gefährdet (§ 87 Abs. 1 BGB).
Zweck der Unternehmensträger-Stiftung ist daher die rein unternehmerische Betätigung. Die Einkünfte der Stiftung werden durch die vom Stifter festgelegten Zwecke verwendet. So können die Gewinne an den Stifter oder anteilig an zuvor festgelegten Personengruppen (Destinatäre) vollständig ausgeschüttet werden.
Eine betriebswirtschaftlich-juristische Analyse der Stiftung als Unternehmensform anhand allgemein anerkannter Kriterien (Haftung, Leitung und Kontrolle, Finanzierung, Arbeitnehmer-Mitbestimmung, Flexibilität, Publizität) ergab, dass die Stiftung sich – gerade in der heutigen Zeit – generell als Unternehmensform eignet.
GmbH-Geschäftsführer haften in vielen Fällen im Rahmen der sogenannten Durchgriffshaftung mit Ihrem Privatvermögen. So können dann Gläubiger der GmbH unter Umständen private Immobilien, Bankguthaben und Lebensversicherungen pfänden. Selbst Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nicht vor einer eventuellen Pfändung sicher (BFH-Urteil v. 20.08.91, Az.: VII R 86/90, BGH-Urteil v. 21.11.02, Az.: IX ZB 95/02, BStBl II 01, 869, BB 03, 585). Privatvermögen sind somit oftmals ungesichert.
Die Gründung und Nutzung einer Privaten Stiftung stellt vielleicht eine mögliche Lösung dar. So können GmbH-Geschäftsführer beispielsweise ihre Steuerlast erheblich senken, den Zugriffschutz optimieren und sie unterliegen nur geringen Meldepflichten. Dabei sind Stiftungen altersunabhängig zu gründen und auch ohne Gesundheitsprüfung für jedermann nutzbar.
Im Fall beispielsweise einer Firmeninsolvenz ist so ein direkter Durchgriff auf eine Stiftung nach geltendem Recht und bei korrekter rechtlicher Gestaltung ohne Einwilligung des Stifters nicht möglich („Konkursprivileg“). Ein klassisches Bankdepot oder eine deutsche Lebensversicherung könnten dagegen relativ leicht auch gegen seinen Willen gepfändet werden.
Erträge aus der Stiftung sind steuerbar, da anfallende Wertpapiererträge, wie z.B. Zinsen, Dividenden, Kursgewinne usw. sich steueroptimiert (od. sogar steuerfrei!) im Anlagestock der Stiftung ansammeln. Auch die sonst geltende Spekulationsfrist (ein Jahr bei Kurssteigerungen von Wertpapieren) ist hier ohne Bedeutung.
Weitere zu nennende Vorteile sind die Steuerbegünstigungen im Erbschafts- und Schenkungsfall sowie die Flexibilität eines solchen Konzeptes. Ebenfalls nicht zu unterschätzen ist auch die hohe Vertraulichkeit. Und im Gegensatz zu den „geheimen“ Konten im Ausland mit Ihren „vergessenen“ Zinserträgen stellen Stiftungen eine steuerlich völlig legale Lösung für die Altersvorsorge und Vermögensnachfolge dar.
Überlegen Sie nur mal, warum die Rechtsform Stiftung bei den „oberen 10.000“, inzwischen völlig selbstverständlich als Gestaltungsinstrument genutzt wird. Es fallen Ihnen sicherlich einige Namen und Unternehmen ein?! Nur in der Mittelschicht ist sie trotz Bedarf und Notwendigkeit völlig ungenutzt…
Eine eigene Stiftung, egal ob gemein- oder privatnützig, berücksichtigt die spezifische Lebenssituation des Stifters und seiner Angehörigen, ganz individuell und flexibel. Wohl nicht nur deshalb gründen viele Unternehmer, Stars und Promis ihre eigenen Stiftungen.
Kaum eine andere Rechtsform bietet so zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten wie eine Stiftung. Und dazu liegt nur in dieser Rechtsform der ethische und nachhaltige Grundgedanke: Die Kombination aus Eigennutz und Gemeinnutz – über Generationen.
Auto: Michael Schewe
Bildquelle Titelbild: Dinolino pixelio.de