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    Gebäudeenergiegesetz
    Bild: Unsplash / Alexander Andrews

    Die Energieeinsparverordnung ist Vergangenheit – jetzt gilt das Gebäudeenergiegesetz

    0
    By Redaktion on 9. Juni 2021 Gastbeiträge

    Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) wurden durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt. Es trat am 01.11.2020 in Kraft. Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das neue GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden vollständig umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird nicht verschärft. Weitere Steigerungen der Bau- und Wohnkosten sollen vermieden werden.

    Änderungen ab dem 01.05.2021

    Ab dem 01.05.2021 gelten die GEG-Regeln für neu zu erstellende Energieausweise, also auch für Energieausweise, die nach Ablauf der zehnjährigen Gültigkeit erneuert werden müssen.

    Das Gesetz ist anzuwenden

    1. auf Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden,

    und

    2.deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung dienen.

    Das Gesetz ist NICHT anzuwenden

    1. bei Wohngebäuden, die

    2. für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder

    3. für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt,

    4. bei Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,

    5. bei Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,

    6. bei unterirdischen Bauten,

    7. bei Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,

    8. bei Traglufthallen und Zelten,

    9. bei Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und auf provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,

    10. bei Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind und

    11. bei sonstigen handwerklichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen, industriellen oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung

    12. auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt wer-den oder

    13. jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zusam-menhängend zwei Monate gekühlt werden,

    14. auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden befinden, die nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.

    Den gesamten Artikel „Die Energieeinsparverordnung ist Vergangenheit – jetzt gilt das Gebäudeenergiegesetz“ von Helge Norbert Ziegler, finden Sie in der aktuellen Ausgabe vom Sachwert Magazin 03/2021 -> LINK

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