Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer grundlegenden Entscheidung festgestellt, dass Mieter durch Untervermietung keinen Gewinn erzielen dürfen, der über ihre eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgeht. Mit dem Urteil stärkt das höchste deutsche Zivilgericht den Mieterschutz und schiebt einer in angespannten Wohnungsmärkten verbreiteten Praxis einen Riegel vor.
Im verhandelten Fall aus Berlin hatte ein Hauptmieter eine 65-Quadratmeter-Wohnung selbst für knapp 460 Euro monatlich gemietet, diese aber ohne Zustimmung der Vermieterin für 962 Euro an Untermieter weitergegeben. Dieser deutliche Preisaufschlag über die eigene Belastung hinaus wurde vom BGH als nicht zulässig bewertet und hat auch zur Rechtskraft eines Räumungsurteils geführt. Damit steht fest: Untervermietung darf nicht als Gewinnerzielungsmodell dienen.
Nach Ansicht des Gerichts soll Untervermietung dem Mieter helfen, eine Wohnung bei einer wesentlichen Veränderung der Lebenssituation – etwa einem Auslandsaufenthalt – zu behalten. Die Einnahmen dürfen die realen Kosten aber nicht übersteigen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Zweck und Schutz der Untervermietung hier im Vordergrund stehen.
Der Deutsche Mieterbund begrüßt das Urteil als wichtigen Schutz gegen »renditeorientierte Mieten«, fordert gleichzeitig jedoch gesetzliche Nachbesserungen, insbesondere klare Regeln zur Berechnung von Möblierungszuschlägen, da bislang unklar bleibt, wie Ausstattung und Hausrat in die Untermiete einfließen dürfen, ohne als Gewinn zu gelten. Der Bund plant dazu entsprechende Gesetzesvorschläge.
Kritiker der Entscheidung warnen, dass das Urteil zwar überhöhte Preise verhindert, aber Untermieter im Fall einer Kündigung des Hauptmietvertrags ebenfalls den Wohnraum verlieren können. Diese Abhängigkeit wird als mögliche negative Konsequenz für Untervermietete gesehen, die eigentlich vor hohen Mieten geschützt werden sollten.
SK
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