Wer Facebook nutzt, darf ein Pseudonym verwenden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil am 27. Januar entschieden. Die Regelungen gelten allerdings nur für Personen, die sich, wie die Kläger im BGH-Urteil, vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei dem sozialen Netzwerk registriert haben. Für Accounts, die sich nach dem 25. Mai 2018 registriert haben, sei die Rechtslage noch unklar, sagte der Presserichter des BGH, Kai Hamdorf, gegenüber der »Tagesschau«.
Geklagt hatten zwei Personen aus Bayern, nachdem ihre Profile aufgrund eines fehlenden Klarnamens gesperrt worden waren. Die Richter aus Karlsruhe gaben ihnen Recht: Anbietern wie Facebook sei es zumutbar, ihren Nutzern die Verwendung eines Pseudonyms zu ermöglichen, fasste Hamdorf den Beschluss zusammen. Allerdings kann Facebook weiterhin verlangen, den richtigen Namen seiner Nutzer zu kennen. Dieser ist bei der Registrierung auf der Plattform anzugeben.
Die Klarnamenpflicht bei Facebook ist seit langem umstritten. Das Unternehmen selbst erhofft sich laut eigenen Angaben hiervon eine bessere Diskussionskultur. Studien, wie etwa die 2016 erschienene Analyse »Digital Social Norm Enforcement: Online Firestorms in Social Media« bestätigen dies bisher nicht. Tatsächlich befürchten Kritiker der Pflicht eher das verstärkte aufkommen von Entrüstungsstürmen, sogenannten Shitstorms. Auch der Anwalt der Kläger, Christian Stahl, führte dieses Argument in Bezug auf den Prozess an: »Arbeitgeber durchsuchen heutzutage Profile in sozialen Medien, um Bewerber auszuwählen. Gewerbetreibende können Aufträge verlieren, wenn es einen solchen Shitstorm gibt. Deswegen haben unsere Mandanten ein Interesse daran, ihre Meinung anonym äußern zu können«, sagte er der »Tagesschau«.
Facebooks Mutterkonzern Meta reagierte ebenfalls auf die Entscheidung. Man habe das Urteil zur Kenntnis genommen, sei allerdings der Überzeugung, dass Menschen mehr Verantwortung übernähmen, wenn sie sich unter ihrem richtigen Namen äußerten, hieß es von Seiten des Unternehmens.