Vor dem Hintergrund der Grundsteuerreform hat ab dem neuen Jahr die Neubewertung der Grundstückswerte begonnen, auf deren Basis die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 neu erhoben werden soll. Ausgangspunkt der Grundsteuerreform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018. In diesem wurde das bisher geltende Bemessungsverfahren für die Grundsteuer als gesetzwidrig erklärt.
Die Reform der von den Gemeinden erhobenen Steuer sieht eine Abkehr vom sogenannten Einheitswert vor. Damit soll das Problem der im Urteil kritisierten »Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen« entfallen. Der Einheitswert bildete bisher eine Grundlage in der Ermittlung des Grundstückswerts. Da er sich bislang in Westdeutschland nach Zahlen aus dem Jahr 1964 und im Osten nach Feststellungen von 1935 richtete, kam es bei vergleichbaren Häusern immer wieder zu unterschiedlichen Grundstückswerten.
Mit der Neubewertung ergibt sich der Grundstückswert nun auf Basis des Bodenrichtwerts und einer statistisch ermittelten Nettokaltmiete. Tätig werden mussten Grundstückseigentümer zum 1. Januar 2022 aber noch nicht: Die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung wird nach Angaben des Bundesfinanzministeriums voraussichtlich ab Ende März 2022 erfolgen. Erst dann müssen die Eigentümer die geforderten Angaben zu ihrem Grundstück elektronisch über das Portal Elster übermitteln.
Im Zuge der Grundsteuerreform ist außerdem die Einführung einer Grundsteuer C geplant. Diese wird die bereits bestehenden Kategorien A (agrarische Nutzung) und B (bauliche Nutzung) ergänzen, und baureife Grundstücke bezeichnen. Gerade von Seiten der Immobilienbranche gibt es Kritik an diesem Konzept. Sie befürchtet unter anderem eine stärkere Besteuerung von baureifem Land.
Dem Bundesmodell zur Reform der Grundsteuerreform schließen sich zwar die meisten Bundesländer an – dennoch ist es nicht deutschlandweit gültig. So haben sich etwa Baden-Württemberg, Bayern oder Hamburg für alternative Modelle entschieden.