Das Wort „selbständig“ besteht aus „selbst“ und „ständig“, also ist viel persönlicher, oft spontaner Einsatz auch zu Zeiten gefragt, in denen manch anderer seine Freizeit genießt. Deshalb liegt es nahe, neben dem Büro in der Firma auch einen Arbeitsplatz zu Hause einzurichten. Ärgerlich nur, wenn das Finanzamt nach dem Einkommensteuergesetz nur einen Arbeitsplatz als absetzbar einstuft.Doch es gibt Ausnahmen, wie für einen selbstständigen Logopäden, der Patienten in zwei Praxen betreut. Er hat sich für die Buchhaltungs- und Verwaltungsaufgaben ein Heimbüro eingerichtet. Weil es nicht zumutbar sei, dass die Bürotätigkeiten außerhalb der Öffnungszeiten in den Räumen der Praxis erledigt wird, seien bis zu 1250 Euro für das Heimbüro abzugsfähig, entschied das Finanzgericht in seinem Fall. In der Erklärung heißt es, das Abzugsverbot gelte nicht, wenn die Nutzung des Arbeitsplatzes so eingeschränkt sei, dass ein erheblicher Teil der Arbeit von zu Hause aus erledigt werden muss.
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