Der Sachwert einer Immobilie oder eines Grundstücks gibt den materiellen Werts dieses Wirtschaftsgutes an. Im Gegensatz zum Markt- oder Verkehrswert und zum Ertragswert einer Immobilie stellt er eine relative Konstante dar. Dem Gesetzgeber erschien die Festlegung von genauen Richtlinien für die Berechnung dieser Größe derart relevant, dass er mit der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) ein maßgeschneidertes Gesetz für den Immobilienbereich verabschiedet hat. Die aktuell gültige „Sachwertrichtlinie“ des Bundesbauministeriums erhält inzwischen eine Reihe von zusätzlichen Verordnungen und Bestimmungen, die gutachterlichen Sachverstand bei ihrer präzisen Anwendung erfordern. Die Grundpfeiler des Sachwertverfahrens sind gleichwohl leicht nachvollziehbar.
Einen entscheidenden Einfluss auf den Sachwert hat vor allem der Gebäuderauminhalt (in Kubikmeter), der eine relevante Größe für die Verifizierung des Herstellungswerts darstellt. Der vorläufige Sachwert ist aber, nomen est omen, nur eine Zwischengröße. Der Sachwert des Grundstücks erhält seine endgültige Aussagekraft erst durch die Einbeziehung eines Faktors, der die Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt verspiegelt. Denn natürlich macht es einen Unterschied, ob der Grund und Boden in einer strukturschwachen Region oder am Rande einer boomenden Metropole liegt – auch wenn dieser Umstand bereits im Bodenwert berücksichtigt wurde. Die Sachwertrichtlinie sieht hierfür die Anwendung eines Marktanpassungsfaktors vor, der von den Gutachterausschüssen festgelegt wird. Der Grundstücksmarkt-Faktor kann mithin zu einer Steigerung des Sachwerts in nachgefragten Gegenden oder auch zu einer Minderung in sehr dünn besiedelten Regionen führen. „Objektspezifische Grundstücksmerkmale“ greifen schließlich als letztes Korrektiv bevor ein endgültiger Sachwert des Grundstücks angegeben werden kann. Die ImmoWertV nennt in diesem Zusammenhang beispielhaft wirtschaftliche Überalterung oder überdurchschnittlichen Erhaltungszustand.
Bild: Depositphotos/maxxyustas.