Der Deutsche Bundestag hat am 23. April 2015 das Kleinanlegerschutzgesetz in 2. und 3. Lesung beschlossen. Mit den neuen Regelungen werden Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor hochriskanten und intransparenten Finanzprodukten geschützt. Das gemeinsam von dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Gesetz sieht mehr und aktuellere Informationen für Anleger sowie Vertriebsbeschränkungen für Anbieter von Vermögensanlagen vor und stärkt die Staatsaufsicht über den Finanzmarkt.
„Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz legen wir unseriösen Anbietern das Handwerk. Das schafft mehr Sicherheit für die Verbraucherinnen und Verbraucher und damit auch mehr Vertrauen im Finanzmarkt.“, so Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas.
Risiken von Geldanlagen müssen klar erkennbbar sein
Nicht zuletzt hat der Fall Prokon gezeigt, dass es im grauen Kapitalmarkt Regulierungsbedarf gibt. Wo es Verbrauchern schwer fällt, sich selbst zu schützen, soll für mehr Transparenz gesorgt werden. Verbraucher müssen Risiken besser abschätzen können. Sie sollen sich künftig vor dem Erwerb einer Vermögensanlage ein umfassendes Bild von dem angebotenen Produkt und den damit verbundenen Gefahren machen können. Die Anforderung an die Anbieter und Vermittler werden verschärft: Sie müssen mehr, bessere und aktuellere Informationen in ihren Verkaufsprospekten veröffentlichen. Die Werbung für Vermögensanlagen muss künftig mit einem deutlichen Warnhinweis auf die Verlustrisiken versehen sein.
Verstöße gegen Informationspflichten werden geahndet
Wer gegen die neuen Informationspflichten verstößt, dem droht im Extremfall auch ein Vertriebsverbot der betroffenen Vermögensanlage. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann künftig die von ihr getroffenen Sanktionen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden so frühzeitig vor unseriösen Angeboten gewarnt. Damit wird der kollektive Verbraucherschutz gestärkt. Er wird ein Aufsichtsziel der BaFin. Sie kann künftig auch gegen über den Einzelfall hinausgehende Missstände im Bereich des Verbraucherschutzes vorgehen und die erforderlichen Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen.
Keine bürokratischen Hürden für Crowdinvestings
Bei alledem gilt: Soziale Initiativen, gemeinnützige Projekte oder sogenannte Crowdinvestings können auch in Zukunft ohne bürokratische Hürden finanziert werden. Dazu sind Ausnahmen von den strengen Vorgaben des Anlegerschutzes vorgesehen. Allerdings gibt es eine wichtige Voraussetzung: Beim Vertrieb solcher Anlagen dürfen keine Provisionen fließen. Außerdem kann jeder Anleger seine Beteiligung innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Das ist ein fairer Ausgleich aller Interessen.
Hintergrund:
Die Insolvenz des Windenergiebetreibers PROKON hat mehrere 10.000 Kleinanleger um einen Großteil ihrer Ersparnisse gebracht. Mit dem Ziel eine Wiederholung ähnlicher Geschehnisse soweit wie möglich verhindern, haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Mai 2014 ein Maßnahmenpaket vorgestellt. Dieses wird mit dem nun vom Bundestag beschlossenen Kleinanlegerschutzgesetz umgesetzt.
Textquelle: BMJV, Foto: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung